Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/02/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/02/0165

Entscheidungsdatum

20.05.1994

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
VStG §54b Abs2;
VStG §54b Abs3 idF 1987/516;
VStG §54b Abs3;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. Jänner 1994, Zl. Pst 5063/92, Cst 5786/92, Cst 5847/92, Cst 5845/92, betreffend Zahlungsaufschub in Ansehung von Strafen, die wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes verhängt wurden, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des in gerichtlicher Haft befindlichen Beschwerdeführers auf Zahlungsaufschub hinsichtlich mehrerer über ihn verhängter Geldstrafen (Gesamtsumme S 32.200,--) nicht bewilligt. Voraussetzung für eine Teilzahlung sei die "aktuelle Zahlungsfähigkeit". Der Beschwerdeführer befinde sich in Haft, verfüge über kein Einkommen und kein Vermögen, sodaß der begehrte Zahlungsaufschub nicht zu gewähren gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG hat die Behörde einen Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Wie der Beschwerdeführer richtig erkennt, liegt die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG nicht im Ermessen der Behörde. Liegen die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vor, ist also einem Bestraften die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, dann hat der Bestrafte einen Rechtsanspruch auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, Zlen. 91/03/0121, 0122).

Es entspricht allerdings der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom 30. April 1992, Zl. 92/02/0008), daß es nicht rechtswidrig ist, einem solchen Antrag nicht stattzugeben, wenn die Annahme zu Recht besteht, daß die verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist.

Da der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde gebrauchten Ausdruck der "aktuellen Zahlungsfähigkeit" zumindest auch im Sinne der dargelegten Rechtsprechung verstanden hat, kann der Verwaltungsgerichtshof in der allenfalls undeutlichen Formulierung der belangten Behörde einen wesentlichen Begründungsmangel nicht erkennen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt aber auch keine unrichtige Anwendung des Gesetzes vor: Der Beschwerdeführer vermag nämlich auch in seiner Beschwerde nicht darzutun, daß die verhängten Geldstrafen einbringlich wären. Vielmehr räumt er ein, daß er aufgrund der zu verbüßenden Haftstrafe nicht zahlungsfähig sei. Über die voraussichtliche Länge der Freiheitsstrafe wird nichts vorgebracht. Auch macht der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben darüber, aus welchen Mitteln er nach seiner Haftentlassung die Geldstrafen bezahlen könne. Es ist daher keine zuverlässige Prognose dahingehend möglich, daß er solche Zahlungen überhaupt leisten könnte vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis vom 30. April 1992).

Da somit nichts auf eine Einbringlichkeit der Geldstrafe hinweist, war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlungsaufschub abgewiesen hat.

Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020165.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2009

Dokumentnummer

JWT_1994020165_19940520X00

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