Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 93/16/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/16/0060

Entscheidungsdatum

27.06.1994

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

B-VG Art83 Abs2;
B-VG Art87 Abs3;
FinStrG §68 Abs3;
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 87 heute
  2. B-VG Art. 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 87 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 87 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  5. B-VG Art. 87 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 87 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FinStrG Art. 1 § 68 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 68 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 68 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. FinStrG Art. 1 § 68 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. FinStrG Art. 1 § 68 gültig von 01.01.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  6. FinStrG Art. 1 § 68 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. FinStrG Art. 1 § 68 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  8. FinStrG Art. 1 § 68 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. FinStrG Art. 1 § 68 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der FLD für Wien, NÖ und Bgld als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 14. Dezember 1992, GA 10 - 62/5/93, BS I-31/92, betreffend Aufhebung eines Erkenntnisses des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien als Organ des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien und Zurückverweisung der Finanzstrafsache an den Spruchsenat zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den

1. Bezirk in Wien als Organ des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 4. Mai 1992 wurde der Beschwerdeführer des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach den Paragraphen 11, 33, Absatz eins, FinStrG als Beteiligter schuldig erkannt und deshalb nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von

S 300.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Wochen) sowie zum Kostenersatz verurteilt.

Die Berufung des Amtsbeauftragten wendete sich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe. Der Beschwerdeführer bekämpfte in seiner Berufung den Schuldspruch und die Höhe der verhängten Geldstrafe sowie die Unzuständigkeit des Spruchsenates wegen der nicht gesetzmäßigen Zusammensetzung und stellte den Antrag, "die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland möge der Berufung Folge geben und

römisch eins. das angefochtene Erkenntnis wegen Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz aufheben,

römisch zwei. allenfalls in der Sache selbst entscheiden, und zwar in Abänderung des angefochtenen Erkenntnisses dahingehend, daß das Strafverfahren eingestellt werde,

römisch drei. in eventu das angefochtene Erkenntnis aufheben, an die Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz zurückverweisen und diesem auftragen, das Untersuchungsverfahren zu ergänzen, und zwar in der Richtung, wie sich eine Notwendigkeit hiefür aus meinem Vorbringen in den verschiedenen Schriftsätzen in römisch eins. Instanz ergibt,

römisch vier. für den Fall der Bestätigung des Schuldspruches die Strafe neu festzusetzen, und zwar entsprechend unter jenem Betrag von S 300.000,--, wie dieser im angefochtenen Erkenntnis verfügt wurde."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, Berufungssenat römisch eins (belangte Behörde), der Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und die Finanzstrafsache an den Spruchsenat zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Amtsbeauftragte wurde mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, es treffe zu, daß als Senatsmitglied Direktor L. mitgewirkt habe, obwohl dieser nicht für den erkennenden Senat römisch eins des Spruchsenates, sondern vielmehr für die Senate römisch drei und römisch vier ernannt sei. Daß auch diese Senate entgegen den Berufungsausführungen für selbständig Berufstätige zuständig seien, ändere nichts daran, daß der Laienbeisitzer nicht Mitglied des Senates römisch eins und deshalb nicht der heranzuziehende gesetzliche Richter gewesen sei. Eine Verhinderung der vor ihm heranzuziehenden Ersatzmitglieder sei nicht aktenkundig. Da bereits dieser Verfahrensmangel eine Erneuerung des Verfahrens erforderlich mache, sei ohne auf die inhaltlichen Einwände der Berufung des Beschwerdeführers einzugehen, das erstinstanzliche Erkenntnis aufzuheben und die Finanzstrafsache an den Spruchsenat zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen gewesen.

In der wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer insofern in seinem Recht verletzt, als die erstinstanzliche Spruchsenatsentscheidung lediglich aufgehoben und die Finanzstrafsache an den Spruchsenat zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde und das bezeichnete Finanzstrafverfahren in Stattgebung der Berufung nicht eingestellt worden ist.

Der Bundesminister für Finanzen legte eine Stellungnahme der belangten Behörde sowie die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Finanzlandesdirektionen haben gemäß Paragraph 68, Absatz 3, erster Satz FinStrG für jedes Jahr im voraus die Geschäfte unter die Senate so zu verteilen, daß die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Absatz 2, Litera a, zusammengesetzten Senat und bei unselbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Absatz 2, Litera b, zusammengesetzten Senat obliegt.

Das Finanzstrafgesetz sieht somit eine feste Geschäftsverteilung nach dem für Gerichte (Artikel 87, Absatz 3, B-VG) geltenden Muster vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, wenn eine an sich zuständige Kollegialbehörde

unrichtig zusammengesetzt ist. Dieser schwerwiegende Mangel der nicht gesetzmäßigen Zusammensetzung der Behörde erster Instanz wird durch die Entscheidung einer ordnungsgemäß zusammengesetzten Berufungsbehörde nicht geheilt (Fellner, Finanzstrafgesetz, Rz. 10 zu Paragraphen 65 bis 71 samt angeführter Rechtsprechung).

An der erstinstanzlichen Spruchsenatsentscheidung hat ein Laienbeisitzer mitgewirkt, der für diesen erkennenden Spruchsenat nicht ernannt war. Damit war aber dieser Spruchsenat nicht gesetzmäßig zusammengesetzt, sodaß die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid mit Recht das mit Berufung bekämpfte Erkenntnis des genannten Spruchsenates aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war es der belangten Behörde verwehrt, eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen.

Die belangte Behörde hat dem Primärantrag in der Berufung, das angefochtene Erkenntnis wegen Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz aufzuheben, somit stattgegeben. Eine Befassung mit den weiteren "allenfalls", "in eventu" und "für den Fall" erhobenen Berufungsanträgen erübrigte sich dadurch, so daß die belangte Behörde auf die inhaltlichen Einwände der Berufung, ohne den Beschwerdeführer in seinem behaupteten Recht auf Einstellung zu verletzen, nicht mehr einzugehen hatte.

Da somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt - die Verfahrensrüge ist nicht weiter ausgeführt und sonst ist kein wesentlicher Verfahrensmangel erkennbar - war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos geworden.

Die Kostenentscheidung erging im Rahmen des von der belangten Behörde gestellten Antrages gemäß Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160060.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993160060_19940627X00

Navigation im Suchergebnis