Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/09/0374

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/09/0374

Entscheidungsdatum

23.02.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der E Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 5. Juli 1993, Zl. IIc/6702 B, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei beantragte mit Schreiben vom 24. März 1993 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine namentlich genannte türkische Staatsangehörige als Bedienerin.

Mit Bescheid vom 2. April 1993 lehnte das Arbeitsamt Persönliche Dienste-Gastgewerbe gemäß Paragraph 4, Absatz 6, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) diesen Antrag mit der Begründung ab, der Vermittlungsausschuß habe die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Darüber hinaus habe das "Ermittlungsverfahren" ergeben, daß keine der in Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorlägen.

In ihrer Berufung brachte die beschwerdeführende Partei im wesentlichen vor, es sei davon auszugehen, daß die Behörde erster Instanz das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 3 AuslBG bejaht habe, habe sie doch die Abweisung ausschließlich auf Paragraph 4, Absatz 6, leg. cit. gestützt. Es sei daher davon auszugehen, daß auf dem relevanten Teilarbeitsmarkt der Bediener/innen keine Arbeitssuchenden vorgemerkt seien, die für eine Vermittlung in Betracht kämen. Die beantragte Ausländerin sei als Flüchtling bzw. Asylwerberin gemeldet und falle daher unter Paragraph 4 b, AuslBG. Auf Grund der Tatsache, daß sie sich seit zwei Jahren ständig in Österreich aufhalte und die gesamte Familie hier lebe, sei ein weiterer Anknüpfungspunkt in Österreich gegeben. Darüber hinaus habe sie auf Grund ihrer Beschäftigung in Österreich eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben, da sie unter 25 Jahre alt sei. Die beantragte Ausländerin werde auch als dringender Ersatz für eine ausgeschiedene Kraft benötigt, sodaß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera c, AuslBG vorlägen. Weil für das Bundesland Wien trotz Überschreiten der Landeshöchstzahl eine Überziehungsreserve bestehe, die noch nicht ausgeschöpft sei, und die mangelnde Zustimmung des Vermittlungsausschusses durch die Zustimmung des Verwaltungsausschusses ersetzbar sei, werde beantragt, daß die belangte Behörde die Beschäftigungsbewilligung erteile.

In ihrem Vorhalt vom 3. Mai 1993 (den die belangte Behörde ungeachtet des Umstandes, daß nach der Aktenlage die beschwerdeführende Partei bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch den nunmehrigen Beschwerdevertreter vertreten wurde, an die beschwerdeführende Partei selbst richtete) teilte die belangte Behörde mit, sie könne aus dem Stand an arbeitslos vorgemerkten Personen Arbeitskräfte anbieten, die für die beantragte Tätigkeit zur Verfügung stünden. Die beschwerdeführende Partei wurde aufgefordert, von den formularmäßig vorgegebenen Antwortmöglichkeiten ("Ich wünsche keine anderen Kräfte anstelle des(r) beantragten Ausländers/Ausländerin bzw. ich ersuche um Zuweisung von Arbeitskräften, die ich ANSTELLE des(r) beantragten Ausländer/Ausländerin beschäftigen möchte und lege den ausgefüllten Vermittlungsauftrag bei") die zutreffende anzukreuzen und die nicht zutreffende zu streichen.

Nach der Aktenlage ist die beschwerdeführende Partei dieser Aufforderung nicht nachgekommen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Juli 1993 gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 6 sowie Paragraph 13 a, AuslBG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1991, keine Folge. Nach der Wiedergabe der Paragraphen 3, Absatz eins und 2 sowie 4 Absatz eins und 4 b AuslBG wies die belangte Behörde darauf hin, die von der beschwerdeführenden Partei beantragte Arbeitskraft gehöre nicht dem Personenkreis nach Paragraph 4 b, AuslBG an. Derzeit sei jedoch eine Ersatzkraftstellung durch in- und ausländische Kräfte möglich, die Arbeitslosengeld bezögen und beim Arbeitsamt in Vermittlungsvormerkung stünden und somit nach der Gesetzeslage der beantragten Arbeitskraft im Rang vorgingen. Es seien der beschwerdeführenden Partei daher anstelle des beantragten Ausländers beim Arbeitsamt in Vermittlungsvormerkung stehende Arbeitskräfte angeboten worden. Die beschwerdeführende Partei habe jedoch darauf nicht reagiert. Damit habe sie ihr Desinteresse an der Deckung eines konkreten Arbeitskräftebedarfes bekundet. Durch ihr Desinteresse an der angebotenen Ersatzkraftstellung habe sie sich die Möglichkeit genommen, sich von der Eignung der zur Verfügung stehenden Ersatzkräfte zu überzeugen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die offene Stelle mit einer begünstigt zu vermittelnden Arbeitskraft hätte besetzt werden können, weshalb die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG nicht für vertretbar erachtet werde. Außerdem seien die mit Verordnung für 1992 und 1993 jeweils festgesetzten Landeshöchstzahlen für das Bundesland Wien laut der offiziellen Statistik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales seit Beginn der betreffenden Kalenderjahre weit überschritten, weshalb der Antrag der beschwerdeführenden Partei im erschwerten Verfahren nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG zu prüfen sei. Weder im Ermittlungsverfahren noch in der Berufung hätte die beschwerdeführende Partei Gründe vorgebracht, durch die ein Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erfüllt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht verletzt, einen ausländischen Arbeitnehmer in ihrem Betrieb legal beschäftigen zu dürfen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde geht in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, daß der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung sowohl aus Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG abzuleitende Umstände als auch Paragraph 4, Absatz 6, leg. cit. entgegenstehen.

Nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an zwei Voraussetzungen geknüpft, nämlich

1. daran, daß die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und

2. wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

Bei Fehlen auch nur eines dieser beiden Tatbestandselemente ist den Arbeitsämtern die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung verwehrt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1993, Zl. 93/09/0039) darf bei der Auslegung des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG nicht außer acht gelassen werden, daß die vom Gesetzgeber angesprochenen wichtigen öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interessen erst dann zum Tragen kommen, wenn feststeht, für welche Beschäftigung konkret die Bewilligung beantragt wurde und ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes diese konkrete Beschäftigung zuläßt. Das wird aber immer dann der Fall sein, wenn nicht feststeht, daß für die Beschäftigung wenigstens ein bestimmter Inländer oder im gegebenen Zusammenhang ein einem Inländer gleichgestellter oder begünstigt zu behandelnder Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, diese Beschäftigung zu den gestellten (gesetzlich zulässigen) Bedingungen auszuüben.

Diese Beweisführung erübrigt sich dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft von vornherein abgelehnt wird vergleiche in diesem Sinne das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1987, Zl. 87/09/0012, sowie vom 25. November 1987, Zl. 87/09/0164, u.v.a.).

Im Beschwerdefall wurde von der Beschwerdeführerin die Stellung von Ersatzkräften nicht von vornherein abgelehnt, doch glaubte die belangte Behörde daraus, daß die beschwerdeführende Partei im Zuge des Berufungsverfahrens das Schreiben vom 3. Mai 1993 unbeantwortet gelassen hat, schlüssig ableiten zu können, bei ihr habe ein "Desinteresse" bestanden, eine andere als die beantragte Arbeitskraft aufzunehmen. Ohne eine ausdrückliche Erklärung der Antragstellerin, nur den beantragten Ausländer und keinesfalls eine Ersatzkraft zu wünschen, fehlt es einer derartigen (verfahrensentscheidenden) Annahme jedoch an einer zureichenden Grundlage. Es bedurfte auch nicht etwa zusätzlich zum Antrag auf Beschäftigungsbewilligung eines "Vermittlungsauftrages" an das Arbeitsamt, weil das Ziel der Arbeitsvermittlung von Amts wegen durch das Arbeitsamt anzustreben ist und es daher zusätzlich zum Antrag auf Beschäftigungsbewilligung keines Auftrages an die Behörde bedarf, allenfalls vorhandene Ersatzkräfte zu stellen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vergleiche dazu z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1993, Zl. 92/09/0312, vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0397, vom 17. Juni 1993, Zlen. 93/09/0104-0108, sowie vom 21. Oktober 1993, Zl. 93/09/0355 und die jeweils angeführte Vorjudikatur). Abgesehen davon wäre die belangte Behörde auf Grund der nach der Aktenlage bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren bestandenen und der Behörde mitgeteilten Bevollmächtigung des Beschwerdevertreters gehalten gewesen, ihren Vorhalt vom 3. Mai 1993 an den Beschwerdevertreter der beschwerdeführenden Partei zu richten. Auf Grund der rechtlich unzutreffenden Beurteilung dieses Sachverhaltes durch die belangte Behörde steht im Beschwerdefall noch nicht fest, ob für die gewünschte Beschäftigung ein inländischer Arbeitssuchender oder ein diesem gleichgestellter oder begünstigt zu behandelnder Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, diese Beschäftigung zu den gestellten Bedingungen auszuüben. Erst entsprechende Ermittlungen werden die Beurteilung der allfälligen Berechtigung oder Nichtberechtigung einer Ablehnung gestellter Ersatzkräfte durch die beschwerdeführende Partei ermöglichen.

Die belangte Behörde konnte sich im Beschwerdefall jedoch auch nicht auf den zweiten von ihr herangezogenen Versagungstatbestand nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG stützen. Wenn sie in diesem Zusammenhang die Aussage trifft, es seien weder im Ermittlungsverfahren im Sinne dieser Bestimmung Gründe festgestellt noch solche in der Berufung vorgebracht worden, so ist dem entgegenzuhalten, daß die zweite Behauptung aktenwidrig ist, weil die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung ausdrücklich geltend gemacht hat, die beantragte Ausländerin werde als dringender Ersatz für eine ausgeschiedene Kraft im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera c, AuslBG benötigt. Dazu hat die belangte Behörde im Berufungsverfahren keine Ermittlungen durchgeführt. Ihre Äußerung in der Gegenschrift, es handle sich dabei um eine Schutzbehauptung, vermag die fehlenden Ermittlungen und die mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu sanieren.

Der mit mehrfachen Mängeln behaftete angefochtene Bescheid war aus dem erstgenannten Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für die nach dem Gesetz nicht erforderliche Vorlage der Zweit- und Drittausfertigung des angefochtenen Bescheides.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090374.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993090374_19940223X00

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