Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 92/13/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/13/0113

Entscheidungsdatum

17.06.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §186;
BAO §187;
BAO §188;
BAO §189;
BAO §190 Abs1;
BAO §252 Abs1;
BAO §260 Abs2 litb;
  1. BAO § 186 heute
  2. BAO § 186 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 186 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 189 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2012 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013
  2. BAO § 189 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  1. BAO § 190 heute
  2. BAO § 190 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 190 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  4. BAO § 190 gültig von 01.01.1986 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 537/1985
  1. BAO § 252 heute
  2. BAO § 252 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 252 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 252 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 252 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 260 heute
  2. BAO § 260 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 260 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 260 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  5. BAO § 260 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Dr. K in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch eins, vom 25. Februar 1992, Zl. 6/1 1037/87-08, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1980 bis 1984 und Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für 1986, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Der Beschwerdeführer erzielte in den Streitjahren Einkünfte als Rechtsanwalt und war zusätzlich Alleingesellschafter der A. Ges.m.b.H. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 begründete er mit der Ges.m.b.H. eine atypische stille Gesellschaft, welcher die steuerliche Anerkennung als Mitunternehmerschaft mit Bescheid des zuständigen Finanzamtes vom 25. Juni 1986 versagt wurde; der Bescheid sprach aus, daß zwischen der Ges.m.b.H. und dem Beschwerdeführer eine Mitunternehmerschaft nicht bestehe und somit eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung gemäß Paragraph 188, BAO ab dem Jahre 1980 zu unterbleiben habe. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung auch des Beschwerdeführers blieb ein Erfolg verwehrt, ein gegen die Berufungsentscheidung vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachtes Verfahren wurde wegen Unterlassung der Behebung von Mängeln mit hg. Beschluß vom 6. November 1991, 91/13/0212, gemäß Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz 2, VwGG eingestellt.

In den über die Jahre 1980 bis 1984 erlassenen Einkommensteuerbescheiden wurden die vom Beschwerdeführer unter dem Prätext seiner Eigenschaft als unechter stiller Gesellschafter übernommenen und als Einkünfte aus Gewerbebetrieb geltend gemachten Verluste der Ges.m.b.H. nicht anerkannt, wogegen der Beschwerdeführer berief.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers in dem den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits bildenden Umfang als unbegründet ab. Die belangte Behörde verwies auf die Ausführungen ihrer Berufungsentscheidung im Gewinnfeststellungsverfahren, denen zufolge die vorgeblichen Darlehenszahlungen des Beschwerdeführers an seine Gesellschaft als steuerneutrale Gesellschaftereinlagen zu werten gewesen seien, die als Betriebsausgaben danach nicht qualifiziert werden könnten; eine Beurteilung dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Einkünften des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt komme mangels einer ursächlichen Beziehung zu dieser Einkunftsart nicht in Betracht. Der vom Beschwerdeführer hilfweise geltend gemachten Berücksichtigung dieser seiner Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung stehe der Umstand entgegen, daß Zahlungen des Gesellschafters an seine Gesellschaft als Kapitalanlage zu gelten hätten, welcher als Vermögensumschichtung der Charakter einer vermögensmindernden Ausgabe nicht zukomme, was eine Prüfung der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung der getätigten Zahlungen als außergewöhnliche Belastung entbehrlich mache.

Gegen diesen Bescheid in seinem über die Einkommensteuer für die Jahre 1980 bis 1984 absprechenden Umfang richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheides im bekämpften Umfang aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt und sich in seinen Rechten insoweit verletzt erklärt, als die geltend gemachte Mitunternehmerschaft nicht anerkannt wurde und seine Zahlungen an die Gesellschaft als außergewöhnliche Belastungen nicht Berücksichtigung fanden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Gemäß Paragraph 252, Absatz eins, BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrundeliegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Wie aus der Bestimmung des Paragraph 260, Absatz 2, Litera b, BAO in Verbindung mit Paragraph 190, Absatz eins, zweiter Satz BAO zwingend zu erschließen ist, kommt die Bindungswirkung des Paragraph 252, Absatz eins, BAO nicht bloß positiven, sondern auch solchen Feststellungsbescheiden zu, mit denen ausgesprochen wird, daß Feststellungen gemäß den Paragraphen 186, ff BAO zu unterbleiben haben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1982, 81/14/0060). Die mit Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des zugrundeliegenden Feststellungsbescheides begründete Anfechtung eines Steuerbescheides aber ist aus diesem Grunde allein in der Sache abzuweisen vergleiche aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 5. November 1991, 91/04/0138, mit weiteren Nachweisen). Verwehrt mußte es dem Beschwerdeführer danach bleiben, der Abgabenfestsetzung im Verwaltungsverfahren des Beschwerdefalles mit dem Standpunkt entgegenzutreten, daß die Behörde seine negativen Einkünfte aus der behaupteten gewerbebetrieblichen Mitunternehmerschaft zu Unrecht nicht berücksichtigt habe; war doch die Behörde in der Abgabenfestsetzung an den Grundlagenbescheid gebunden. Die den Beschwerdepunkt der Verweigerung der Anerkennung der Mitunternehmerschaft ausführenden Beschwerdebehauptungen gehen danach ins Leere. Soweit diesen Ausführungen der Beschwerde die Behauptung der Unwirksamkeit des Grundlagenbescheides aus dem Grunde einer untauglichen Bezeichnung des Bescheidadressaten zu entnehmen sein soll, sei der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des Paragraph 191, Absatz eins, Litera e, BAO in Verbindung mit Paragraph 191, Absatz 2, leg. cit. und den Umstand der von ihm zugestandenen steuerlichen Vertretung hingewiesen.

Es hat die belangte Behörde schließlich den vom Beschwerdeführer an seine Gesellschaft geleisteten Zahlungen auch die Eignung als außergewöhnliche Belastung mit Recht abgesprochen. Die dafür im angefochtenen Bescheid gegebene Begründung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb es gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG genügt, den Beschwerdeführer auf die Gründe des hg. Erkenntnisses vom 5. Juli 1988, 85/14/0111, zu verweisen.

Die Verfahrensrüge läßt, soweit sie nicht ohnehin wegen ihres Bezuges zur angestrebte Anerkennung der Mitunternehmerschaft ins Leere geht, nicht erkennen, aus welchen Gründen die belangte Behörde bei Durchführung beantragter Zeugenvernehmungen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der gegen Ende der Beschwerdeausführungen erhobene Einwand der Bemessungsverjährung bewegt sich außerhalb der geltend gemachten Beschwerdepunkte.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen, was die Durchführung eines aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG sonst gebotenen Verfahrens nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG entbehrlich machte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992130113.X00

Im RIS seit

17.06.1992

Dokumentnummer

JWT_1992130113_19920617X00

Navigation im Suchergebnis