Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 252

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 252

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

29.12.1989

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 252.
  1. Absatz einsLiegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
  2. Absatz 2Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
  3. Absatz 3Ist ein Abgaben-, Feststellungs-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid gemäß § 295 Abs. 3 abgeändert oder aufgehoben worden, so kann der abändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in dem zur Abänderung oder Aufhebung Anlaß gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
  4. Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind insoweit nicht anzuwenden, als der dem angefochtenen Abgabenbescheid unmittelbar oder mittelbar zugrunde liegende Abgaben-, Feststellungs-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid oder der zur Abänderung oder Aufhebung Anlaß gebende Bescheid dem berufenden Haftungspflichtigen (§ 248) gegenüber nicht wirkt und der Abgabepflichtige zur Erhebung einer Berufung gegen den zugrunde liegenden oder zur Abänderung oder Aufhebung Anlaß gebenden Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz befugt war.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12044027

Alte Dokumentnummer

N3196118081S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P252/NOR12044027

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