(3)Absatz 3Ist ein Abgaben-, Feststellungs-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid gemäß § 295 Abs. 3 abgeändert oder aufgehoben worden, so kann der abändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in dem zur Abänderung oder Aufhebung Anlaß gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.