Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 187
Inkrafttretensdatum
30.07.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 323 Abs. 6.
Text
§ 187.Paragraph 187,
Gesondert festgestellt werden die Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft, wenn das Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a),aus Land- und Forstwirtschaft, wenn das Lagefinanzamt (Paragraph 53, Absatz eins, Litera a,),
aus Gewerbebetrieb, wenn das Betriebsfinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. b),aus Gewerbebetrieb, wenn das Betriebsfinanzamt (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b,),
aus selbständiger Arbeit, wenn das Finanzamt, in dessen Bereich der Unternehmer eine feste örtliche Anlage innehat, von der aus er die Berufstätigkeit vorwiegend ausübt,
nicht auch für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen des Unternehmers zuständig ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12043726
Alte Dokumentnummer
N3196110819T