Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 92/02/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/02/0008

Entscheidungsdatum

30.04.1992

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
VStG §54b Abs3 idF 1987/516;
VStG §54b Abs3;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des O in F, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. M in F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 12. Dezember 1991, Zl. X-6385/24155-1990, X-510/7321/15618-1991, betreffend Zahlungsaufschub in Ansehung von Strafen, die wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 verhängt wurden, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des in gerichtlicher Haft befindlichen Beschwerdeführers auf Zahlungsaufschub hinsichtlich mehrerer über ihn verhängter Geldstrafen (Gesamtsumme S 96.690,--) bis zur Entlassung aus der Haftstrafe nicht bewilligt. Der Beschwerdeführer sei seit mehreren Jahren keiner geregelten Arbeit nachgegangen und werde in den nächsten Jahren keiner geregelten Arbeit nachgehen, weshalb anzunehmen sei, daß ein Zahlungsaufschub ohne Erfolg bleiben würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG nicht im Ermessen der Behörde. Liegen die Voraussetzungen nach dieser Gesetzestelle vor, ist also einem Bestraften die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, dann hat der Bestrafte einen Rechtsanspruch auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, Zlen. 91/03/0121, 0122).

Es entspricht allerdings der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes vergleiche etwa das eben zitierte Erkenntnis sowie das Erkenntnis vom 17. April 1991, Zl. 91/02/0027), daß es nicht rechtswidrig ist, einem solchen Antrag nicht stattzugeben, wenn die Annahme zu Recht besteht, daß die verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist.

Der Beschwerdeführer rügt zwar, daß die Behörde nicht von Amts wegen entsprechende Beweise aufgenommen und ihm keine Gelegenheit gegeben habe, vor Bescheiderlassung zu ihren Annahmen eine Stellungnahme abzugeben. Allfällige Verfahrensmängel können aber in diesem Zusammenhang nicht als wesentlich im Sinn des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG angesehen werden, weil der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht darzutun vermag, daß die verhängten Geldstrafen einbringlich wären. Vielmehr räumt er ein, daß er auf Grund der zu verbüßenden Haftstrafe nicht zahlungsfähig sei. Über die voraussichtliche Länge der Freiheitsstrafe wird nichts vorgebracht. Der Beschwerdeführer macht auch keine konkreten Angaben darüber, aus welchen Mitteln er nach seiner Haftentlassung die Geldstrafen bezahlen könne. Es ist daher keine Prognose dahingehend möglich, daß er solche Zahlungen überhaupt leisten könnte vergleiche neuerlich das bereits zitierte Erkenntnis vom 17. April 1991).

Was die von ihm vor seiner Verhaftung geleisteten Teilzahlungen anlangt, so trifft es zu, daß er damit seinen Zahlungswillen bekundet hat. Dies ändert aber nichts daran, daß er nunmehr zu weiteren Teilzahlungen nicht mehr in der Lage ist.

Da somit nichts auf eine Einbringlichkeit der Geldstrafe hinweist, war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlungsaufschub abgewiesen hat.

Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Damit erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020008.X00

Im RIS seit

30.04.1992

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2009

Dokumentnummer

JWT_1992020008_19920430X00

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