Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 91/13/0234

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 6881 F/1994

Geschäftszahl

91/13/0234

Entscheidungsdatum

06.04.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs2;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §48 Abs2 Z1;
  1. BAO § 191 heute
  2. BAO § 191 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 191 gültig von 18.04.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 191 gültig von 01.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 191 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 191 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 191 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 191 gültig von 27.06.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. BAO § 191 gültig von 18.07.1987 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 191 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  1. BAO § 191 heute
  2. BAO § 191 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 191 gültig von 18.04.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 191 gültig von 01.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 191 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 191 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 191 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 191 gültig von 27.06.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. BAO § 191 gültig von 18.07.1987 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 191 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache

1) des P und 2) der G, beide in W, beide vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen die als "Berufungsentscheidung" umschriebene Erledigung der FLD für Wien, NÖ und Bgld, vom 26. 9. 1991, Zl. 6/4-4049/91-03, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1981, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit ihrer als "Berufungsentscheidung" überschriebenen, an die "ehemaligen Gesellschafter der Richard Sch.

Getränkeindustrie KG" zu Handen des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführer gerichteten Erledigung vom 26. September 1991 wies die belangte Behörde eine Berufung "der ehemaligen Gesellschafter der Richard Sch. Getränkeindustrie KG, Abfüllen und Vertrieb von Getränken", gegen den vorläufigen Bescheid des Finanzamtes S., betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1981, als unbegründet ab.

Mit der vorliegenden Beschwerde begehren die Beschwerdeführer "als ehemalige Gesellschafter der Richard Sch. Getränkeindustrie KG" die Aufhebung dieser Berufungsentscheidung aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes sowie jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat Geschäftsstücke ihrer die "Getränkeindustrie R. Sch. KG" betreffenden Verwaltungsakten vorgelegt, welche sich in einer mit 12. August 1986 datierten Aufstellung der an der Gesellschaft beteiligten sechs Rechtssubjekte, in einem Bescheid vom 13. Juni 1990, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Einkünften für das Jahr 1987 und der vorläufigen Feststellung der im Jahre 1987 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch zwei an der Gesellschaft beteiligte Rechtssubjekte, in einer Mitteilung der Gesellschaft vom 16. Jänner 1989 über die Änderung ihrer Gesellschaftsform in eine Gesellschaft m.b.H., im Formular über die Berufungsvorlage, einer Zustellvollmacht der Beschwerdeführer an ihren steuerlichen Vertreter und in der oben wiedergegebenen Berufungsentscheidung nebst Zustellnachweis und Beratungsprotokoll erschöpfen; die den Gegenstand der Erledigung der belangten Behörde bildende Berufung findet sich unter den vorgelegten Geschäftsstücken ebensowenig wie der mit dieser Berufung bekämpfte Bescheid des Finanzamtes. In ihrer Gegenschrift beantragt die Behörde die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer rügen u.a., daß die von ihnen angefochtene Berufungsentscheidung entgegen Paragraph 93, Absatz 2, BAO die Personen nicht tauglich nenne, an welche sie ergehe, zumal nicht ersichtlich sei, welche Gesellschafter welchen Jahres mit der getroffenen Entscheidung angesprochen werden sollten. Die Beschwerdeführer haben recht mit dieser Rüge.

Die mit der "Personsumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides; die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal vergleiche Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 472, Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes5, Rz 411/1, sowie die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, E 31f zu Paragraph 59, AVG wiedergegebene hg. Judikatur).

Für die im Abgabenverfahrensrecht gesetzten Verwaltungsakte gilt nichts anderes. Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem ein Feststellungsbescheid nach Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, BAO ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid gemäß Paragraph 191, Absatz 2, leg. cit. an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Die von der belangten Behörde mit der Bezeichnung der "ehemaligen Gesellschafter" einer Kommanditgesellschaft getroffene Wahl des Adressaten ihrer Erledigung genügt dem Individualisierungserfordernis eines Bescheides nicht. Die von der belangten Behörde gewählte Form der Adressierung ihrer Erledigung legt den Kreis der von ihrem Abspruch betroffenen Rechtssubjekte nämlich nicht normativ fest, sondern überläßt ihn der Ermittlung aus Sachverhaltselementen, die im Einzelfall nach den gesellschaftsrechtlichen Vorgängen selbst innerhalb eines Streitjahres strittig sein können.

Der von den Beschwerdeführern zutreffend aufgezeigte Mangel der bekämpften behördlichen Erledigung nimmt ihnen allerdings die Beschwerdelegitimation. Da der von ihnen bekämpften Berufungsentscheidung Bescheidqualität nämlich aus dem Grunde mangelnder Individualisierung des Adressaten des Verwaltungsaktes nicht zukommt, entfaltet diese Erledigung auch keine rechtlichen Wirkungen und konnte deshalb die Beschwerdeführer in ihren Rechten nicht verletzen.

Dies hat gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zur Zurückweisung der Beschwerde zu führen, welchen Beschluß der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat gefaßt hat.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,; die Abweisung des Kostenmehrbegehrens gründet sich darauf, daß der belangten Behörde Anspruch auf Ersatz eines Vorlageaufwandes deswegen nicht zustand, weil die von ihr vorgelegten Geschäftsstücke die wesentlichen Verfahrensschritte des Verwaltungsverfahrens nicht wiedergeben und insoweit keine Akten des Verwaltungsverfahrens im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VwGG darstellen konnten vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 689, letzter Absatz, angeführte Belegstelle der hg. Judikatur).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991130234.X00

Im RIS seit

23.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2008

Dokumentnummer

JWT_1991130234_19940406X00

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