Zum Sachverhalt wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/14/0048, verwiesen.
Die Beschwerdeführer erhoben "als Gesellschafter der ehemaligen Firma XY KG" Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, da die belangte Behörde über ihre Anfang September 1988 überreichte Berufung vom 31. August 1988 gegen ihnen am 2. August 1988 zugestellte Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und Gewinnfeststellungsbescheide des Finanzamtes für 1981 bis September 1989 nicht entschieden habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet und der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Bescheidabschrift vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 23. Oktober 1989 zugestellt. Erst nach Fristablauf wurden dem Verwaltungsgerichtshof Kopien der Berufungsentscheidung vom 4. Jänner 1990 und Nachweise über deren fristgerechte Zustellung am 12. und 15. Jänner 1990 vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet und der belangten Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Bescheidabschrift vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 23. Oktober 1989 zugestellt. Erst nach Fristablauf wurden dem Verwaltungsgerichtshof Kopien der Berufungsentscheidung vom 4. Jänner 1990 und Nachweise über deren fristgerechte Zustellung am 12. und 15. Jänner 1990 vorgelegt.
Die Beschwerdeführer sind der Meinung, die Berufungsentscheidung vom 4. Jänner 1990 habe zufolge von Zustellmängeln keine Rechtswirksamkeit entfalten können.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung nicht:
Unstrittig ist, daß gegen die erstinstanzlichen Bescheide von den Beschwerdeführern berufen wurde. Mit ihrer Berufungsentscheidung vom 4. Jänner 1990 sprach die belangte Behörde ausdrücklich über die Berufung der beiden Beschwerdeführer ab. Der Bescheid war zwar "an die ehemaligen Gesellschafter der XY KG" adressiert, jedoch wurden hiebei die beiden Beschwerdeführer, jeweils vertreten durch deren ausgewiesene steuerliche und anwaltliche Vertreter, namentlich angeführt. Diesen Vertretern wurde der Bescheid fristgerecht zugestellt. Damit wurde er den Beschwerdeführern gegenüber erlassen; Erledigungen werden nämlich gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Säumnis der belangten Behörde war damit beendet. Mit den inhaltlichen Einwendungen der Beschwerdeführer gegen den nachgeholten Bescheid hat sich der Verwaltungsgerichtshof infolge ihrer Bescheidbeschwerde in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/14/0048, auseinandergesetzt.Unstrittig ist, daß gegen die erstinstanzlichen Bescheide von den Beschwerdeführern berufen wurde. Mit ihrer Berufungsentscheidung vom 4. Jänner 1990 sprach die belangte Behörde ausdrücklich über die Berufung der beiden Beschwerdeführer ab. Der Bescheid war zwar "an die ehemaligen Gesellschafter der XY KG" adressiert, jedoch wurden hiebei die beiden Beschwerdeführer, jeweils vertreten durch deren ausgewiesene steuerliche und anwaltliche Vertreter, namentlich angeführt. Diesen Vertretern wurde der Bescheid fristgerecht zugestellt. Damit wurde er den Beschwerdeführern gegenüber erlassen; Erledigungen werden nämlich gemäß Paragraph 97, Absatz eins, BAO dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Säumnis der belangten Behörde war damit beendet. Mit den inhaltlichen Einwendungen der Beschwerdeführer gegen den nachgeholten Bescheid hat sich der Verwaltungsgerichtshof infolge ihrer Bescheidbeschwerde in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/14/0048, auseinandergesetzt.
Da die belangte Behörde zwar innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG einen Bescheid erließ, dem Verwaltungsgerichtshof aber erst nach Fristablauf eine Bescheidabschrift vorlegte, war das Verfahren nicht nach § 36 Abs. 2, sondern nach § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Da die belangte Behörde zwar innerhalb der Frist des Paragraph 36, Absatz 2, VwGG einen Bescheid erließ, dem Verwaltungsgerichtshof aber erst nach Fristablauf eine Bescheidabschrift vorlegte, war das Verfahren nicht nach Paragraph 36, Absatz 2,, sondern nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
3. Auflage, Seite 47, Anm. 2 und 3, sowie die Judikaturhinweise Seite 535 f).3. Auflage, Seite 47, Anmerkung 2 und 3, sowie die Judikaturhinweise Seite 535 f).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG. Da schon der zur Zeit der Beschwerdeverfassung maßgebende Schriftsatzaufwand (Verordnung BGBl. Nr. 206/1989) beim Ersatzanspruch unterschritten wurde, kann auch unter der Geltung der neuen Regelung (Verordnung BGBl. Nr. 104/1991) nur der tatsächlich beantragte Betrag zuerkannt werden (vgl. die Judikaturhinweise in Dolp, a.a.O., Seiten 687 und 698). Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG. Da schon der zur Zeit der Beschwerdeverfassung maßgebende Schriftsatzaufwand (Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,) beim Ersatzanspruch unterschritten wurde, kann auch unter der Geltung der neuen Regelung (Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,) nur der tatsächlich beantragte Betrag zuerkannt werden vergleiche die Judikaturhinweise in Dolp, a.a.O., Seiten 687 und 698).