Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 86/13/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

86/13/0100

Entscheidungsdatum

19.12.1990

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb;
VwRallg;
  1. UStG 1972 § 10 gültig von 21.04.1993 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 10 gültig von 31.12.1991 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  3. UStG 1972 § 10 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. UStG 1972 § 10 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  5. UStG 1972 § 10 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  6. UStG 1972 § 10 gültig von 13.03.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1987
  7. UStG 1972 § 10 gültig von 24.10.1986 bis 12.03.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1986
  8. UStG 1972 § 10 gültig von 01.10.1986 bis 23.10.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1986
  9. UStG 1972 § 10 gültig von 22.12.1984 bis 30.09.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  10. UStG 1972 § 10 gültig von 14.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  11. UStG 1972 § 10 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  12. UStG 1972 § 10 gültig von 20.12.1980 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  13. UStG 1972 § 10 gültig von 01.01.1980 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1979
  14. UStG 1972 § 10 gültig von 30.12.1977 bis 31.12.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  15. UStG 1972 § 10 gültig von 16.04.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1976
  16. UStG 1972 § 10 gültig von 31.12.1975 bis 15.04.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  17. UStG 1972 § 10 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 379;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch eins) vom 24. Jänner 1986, Zl. 6/1-1189/85, betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 1983 des Mitbeteiligten M, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte, der seine Tätigkeit als "psychologische Beratung Dipl. Sozialarbeiter" bezeichnet, erklärte aus dieser Tätigkeit für das Jahr 1983 Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die das Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb beurteilte. Außerdem erfaßte das Finanzamt die entsprechenden Entgelte umsatzsteuerlich nicht, wie vom Mitbeteiligten erklärt, mit dem begünstigten Steuersatz gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, Litera b, UStG, sondern mit dem Normalsteuersatz.

Der Mitbeteiligte erhob Berufung. Seine Einnahmen seien die eines Therapeuten. Er übe seine Tätigkeit auf Grund seines Diploms als Sozialarbeiter vor allem aber auf Grund seiner psychoanalytischen Ausbildung aus. Diese habe er im Rahmen des "Wiener Arbeitskreises für Tiefenpsychologie" sowie "durch langjährige Lehranalyse Gruppen, Seminare etc." erworben. Die Ausbildung habe 10 Jahre gedauert und sei einer Hochschulausbildung gleichzusetzen. Er verwende keine Werkzeuge, keine Maschinen und keine Waren. Sein "Arbeitsmittel" sei das Gespräch.

Über Aufforderung des Finanzamtes beschrieb der Mitbeteiligte seine Tätigkeit wie folgt:

    "1. 14-tägige Supervision für das Sozialarbeiterteam im

Bezirksjugendamt ... bezahlt von der MA 11,

    2. 14-tägige Supervision für das Projekt 'Arbeitstraining

für arbeitslose Jugendliche' ... bezahlt von der MA 11,

3. einmal im Monat Supervision für das gesamte Team (Psychiater, Psychologen, Pfleger, Schwestern etc.) am Psychiatrischen Krankenhaus ...

4. einmal in der Woche Supervision für Sekundarärzte aus verschiedenen Pavillions des Psychiatrischen Krankenhauses ... (von den Ärzten als Teil ihrer Fortbildung gerechnet) ...

5. einmal in der Woche Supervision für ein Team von Psychagogen (Lehrer mit Zusatzausbildung in Spieltherapie für Kinder) bezahlt vom Stadtschulrat ...

    dazu kommen Einzelsupervisionen für Angehörige

verschiedener Berufsgruppen, die damit ihre Aus- oder

Fortbildung vervollständigen, z.B. ... Sozialarbeiter ...

Bewährungshelfer ... eine Psychologin ...

    Abgesehen davon leite ich gelegentlich Fortbildungsseminare

für soziale Einrichtungen ... am Wochenende oder über fünf

Wochentage, die als Teil ... (des) offiziellen

Fortbildungsprogrammes gelten.

    Ab und zu gibt es auch Therapien oder Beratungen in der

Privatpraxis ...

    Ferner gibt es eine immer ausgedehntere publizistische

Tätigkeit ... und gelegentlich Vorträge und Referate auf

Kongressen und Tagungen ..."

Einer vorgelegten Aufstellung der Einnahmen des Jahres 1983 war zu entnehmen, daß mehr als S 40.000,-- (von insgesamt S 74.983,--) auf Seminar- und Vortragstätigkeit entfielen. Honorare für fachschriftstellerische Tätigkeit waren der Aufstellung nicht zu entnehmen.

Die belangte Behörde gab der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1983 vollinhaltlich und jener gegen den Umsatzsteuerbescheid 1983 teilweise Folge. Sie bejahte zwar, daß sämtliche Entgelte des Mitbeteiligten solche aus der Tätigkeit als Wissenschafter seien; da jedoch der Mitbeteiligte für einen Teil der Entgelte die Umsatzsteuer mit dem Normalsteuersatz in Rechnung gestellt habe, sei insoweit die Umsatzsteuer gemäß Paragraph 11, Absatz 12, UStG mit diesem höheren Betrag festzusetzen gewesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde des Präsidenten, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der beschwerdeführende Präsident bestreitet das Vorliegen einer wissenschaftlichen Tätigkeit des Mitbeteiligten im wesentlichen mit folgenden Argumenten:

Der Mitbeteiligte habe keine einschlägige Hochschulausbildung aufzuweisen. Auch sei nicht erkennbar, warum seine Ausbildung als Sozialarbeiter und im Wiener Arbeitskreis für Tiefenpsychologie einer Hochschulausbildung gleichzustellen wäre. Eine Indiz dafür, daß die vom Mitbeteiligten ausgeübte psychologisch-beratende Tätigkeit als gewerbliche zu qualifizieren sei, könne in dem Umstand erblickt werden, daß ihm dafür eine gewerberechtliche Bewilligung (Gewerbeschein) erteilt worden sei. Abgesehen davon, liege noch keine wissenschaftliche Tätigkeit vor, wenn ein Wissenschafter auf seinem Wissensgebiet beratend tätig werde, ohne dabei vorrangig wissenschaftliche Erkenntnisse zu erweitern. Anderenfalls wäre die Aufzählung einer Reihe von Berufen in Paragraph 22, Absatz eins, EStG, wie z.B. der Ärzte oder der Rechtsanwälte, nicht erforderlich, weil kein Zweifel daran bestehen könne, daß diese Berufe eine wissenschaftliche Ausbildung voraussetzten, ohne daß aber deswegen die Ausübung des Berufes bereits als wissenschaftliche Tätigkeit anzusehen wäre.

Die Supervisionen des Mitbeteiligten bestünden in einer beratenden und beaufsichtigenden Tätigkeit, die im Zuge der Ausbildung von Psychotherapeuten an Hand konkreter Behandlungsfälle ausgeübt werde. Es sei nicht erkennbar, worin der wissenschaftliche Gehalt einer solchen Tätigkeit liege. Selbst wenn aber der Mitbeteiligte bei Supervisionen zu neuen Erkenntnissen gelangt wäre und diese in der Folge für wissenschaftliche Arbeiten verwerte, könnte in den Supervisionen selbst noch keine wissenschaftliche Tätigkeit erblickt werden.

Dem beschwerdeführenden Präsidenten ist zum Teil zuzustimmen. Eine wissenschaftliche Tätigkeit zeichnet sich in erster Linie dadurch aus, daß sie der Gewinnung und/oder Erweiterung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse dient vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1989, Zl. 86/15/0125, und die dort zitierte Vorjudikatur). Auch die Verbreitung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse durch Vorträge vor wissenschaftlich interessiertem Zuhörerkreis ist wissenschaftliche Tätigkeit. Anders verhält es sich mit der bloßen Anwendung von Ergebnissen wissenschaftlicher Forschung in der Praxis. Es trifft zwar zur, daß der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, daß eine wissenschaftliche Tätigkeit ihren Charakter als solche nicht deswegen verliert, weil ihr Ergebnis zu wirtschaftlichen Zwecken ausgewertet wird vergleiche die oben zitierte Rechtsprechung). Eine solche Beurteilung setzt jedoch voraus, daß die Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und nicht deren wirtschaftliche Verwertung den Schwerpunkt der betreffenden Tätigkeit darstellt. Weiters müssen die aus der Tätigkeit erzielten Einnahmen vorrangig als Entgelt für den wissenschaftlichen Gehalt der Tätigkeit anzusehen sein.

Die selbständig ausgeübte Tätigkeit des Mitbeteiligten, wie er sie im Verwaltungsverfahren beschrieben hat, ist von diesen Kriterien nicht ausreichend gekennzeichnet. Es mag zwar zutreffen, daß die Vermutung berechtigt war, der Mitbeteiligte sei ungeachtet einer fehlenden einschlägigen Hochschulausbildung wissenschaftlich qualifiziert. Auch die weitere Vermutung, daß diese Qualifikation in seiner Tätigkeit zum Ausdruck gekommen ist, kann nicht von vornherein als haltlos bezeichnet werden. Als ERWIESEN konnte es die belangte Behörde jedoch nicht annehmen, daß die gesamte Tätigkeit des Mitbeteiligten eine wissenschaftliche Tätigkeit dargestellt hat. Von bloß vermuteten Tatsachen kann aber bei Erlassung von Abgabenbescheiden nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist es Aufgabe des Ermittlungsverfahrens, Vermutungen so lange durch Fakten zu erhärten, bis der zunächst nur vermutete Sachverhalt infolge schlüssiger Wertung dieser Fakten in freier Beweiswürdigung als erwiesen angesehen werden kann. Dies trifft im Beschwerdefall nicht zu. Insbesondere die therapeutische Tätigkeit, von der der Mitbeteiligte zwar behauptet hat, sie trete zunehmend in den Hintergrund, für die er aber immerhin Honorare im Ausmaß von S 26.603,-- erklärt hat, bietet keinen erkennbaren Anhaltspunkt dafür, daß der Mitbeteiligte in seiner Eigenschaft als Wissenschafter honoriert worden wäre. Ebenso erscheint es fraglich, ob jene regelmäßig abgehaltenen, seminarartigen Veranstaltungen, die der Ausbildung oder Fortbildung von Sozialarbeitern (Bewährungshelfern) und ähnlichen Personen gedient haben, als wissenschaftliche Tätigkeit gewertet werden können. Der Gerichtshof neigt auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse der Auffassung zu, daß Art und Zweck dieser Veranstaltungen eher für eine (bloß) unterrichtende und nicht für eine wissenschaftliche Tätigkeit sprechen. Auch der Mitbeteiligte geht in seiner Gegenschrift davon aus, daß seine Tätigkeit "teils ... unterrichtender Natur ist".

Allerdings hätte eine derartige rechtliche Beurteilung nur umsatzsteuerlich (kein begünstigter Steuersatz), nicht jedoch auf dem Gebiet der Einkommensteuer Auswirkungen, weil auch Einkünfte aus einer unterrichtenden Tätigkeit als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit zu werten sind.

Als wissenschaftliche Tätigkeit wird am ehesten noch die Vortragstätigkeit im Rahmen von Kongressen und Fachtagungen zu werten sein, weil dabei unterstellt werden kann, daß ein wissenschaftlich interessiertes Publikum vom Vortragenden die Vermittlung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erwartet.

Um alle diese rechtlichen Beurteilungen mit genügender Sicherheit treffen zu können und zwar differenziert nach den verschiedenen Tätigkeitsbereichen des Mitbeteiligten, wurde der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Daran vermögen auch die Ausführungen des Mitbeteiligten in seiner Gegenschrift nichts zu ändern, weil der Verfahrensmangel einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht durch neues Vorbringen im Tatsachenbereich geheilt werden kann.

Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben.

Der Präsident weist in seiner Beschwerde weiters darauf hin, daß bei Berechnung des Kürzungsbetrages nach Paragraph 23, UStG zu Unrecht auch die nach Paragraph 11, Absatz 12, UStG geschuldete Umsatzsteuer miteinbezogen wurde. Diese Rüge besteht mit Rücksicht auf den klaren Wortlaut der zitierten Bestimmung zu Recht. Der Mitbeteiligte ist ihr nicht entgegengetreten. Im fortgesetzten Verfahren wird daher auch diese Rechtswidrigkeit zu beseitigen sein.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Wissenschaftliche Tätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130100.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1986130100_19901219X00

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