Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 91/19/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/19/0026

Entscheidungsdatum

09.03.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/05/21 91/12/0034 2

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Zuständigkeit im Sinne des Paragraph 6, AVG ist

der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgebend, sofern

das Gesetz nichts anderes bestimmt. Änderungen der

Zuständigkeitsvorschriften sind daher stets, und zwar auch nach

der Anhängigmachung einer Verwaltungssache, zu berücksichtigen,

zumal es im Verwaltungsverfahren - anders als bei den

ordentlichen Gerichten nach Paragraph 29, JN - keine perpetuatio fori

gibt (Hinweis E 19.12.1967, 940/67). Bei einer solchen Änderung

ist das Verfahren von der nunmehr zuständigen Behörde

weiterzuführen (Hinweis E 11.4.1984, 82/11/0358). Das

Dargelegte gilt auch - lege non distinguente - für

Veränderungen betreffend die Zuständigkeit von

Berufungsbehörden (Hinweis E 1.4.1981, 81/03/0043).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen örtliche Zuständigkeit Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190026.X01

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1991190026_19920309X01

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