Hat die OeNB in einer Angelegenheit zu entscheiden, die in Vollziehung Bundessache ist, so ist gem § 47 Abs 5 VwGG der Bund zum Aufwandersatz zu verpflichten, wenn der Aufwandersatz von der belangten Behörde zu leisten ist.Hat die OeNB in einer Angelegenheit zu entscheiden, die in Vollziehung Bundessache ist, so ist gem Paragraph 47, Absatz 5, VwGG der Bund zum Aufwandersatz zu verpflichten, wenn der Aufwandersatz von der belangten Behörde zu leisten ist.