Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1986

Geschäftszahl

85/17/0162

Rechtssatz

Hat die OeNB in einer Angelegenheit zu entscheiden, die in Vollziehung Bundessache ist, so ist gem Paragraph 47, Absatz 5, VwGG der Bund zum Aufwandersatz zu verpflichten, wenn der Aufwandersatz von der belangten Behörde zu leisten ist.