Der Bfr wird durch eine Sachentscheidung der belangten Behörde in seinen Rechten nicht verletzt, wenn er auf eine Sachentscheidung - sei es aus dem Grund, dass die erstinstanzliche Erledigung kein Bescheid ist, sei es aus dem Grund, dass über dem zu Grunde liegenden Antrag des Bfrs (auf Gewährung von Sozialhilfe) nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung abzusprechen ist - keinen Anspruch hat.