Gegenüber der Schiedskommission sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs 2 AVG 1950 in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung ist der Bundesminister für soziale Verwaltung.Gegenüber der Schiedskommission sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung ist der Bundesminister für soziale Verwaltung.