Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1985

Geschäftszahl

85/09/0198

Rechtssatz

Gegenüber der Schiedskommission sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung ist der Bundesminister für soziale Verwaltung.