Aus der szt Übergangsregelung (§137 BDG 1977) ist nicht zu folgern, dass Leistungen, die früher (im zeitlichen Geltungsbereich der Dienstpragmatik) als "minder entsprechend" qualifiziert worden wären, künftig jedenfalls und immer als "durchschnittlich" gewertet werden müssten.