Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 87

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

22.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Befassung der Dienstbehörde und der

Leistungsfeststellungskommission

Paragraph 87, (1) Die Dienstbehörde hat auf Grund des Berichtes oder des Antrages und der allfälligen Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen und eigener Wahrnehmungen dem Beamten binnen acht Wochen schriftlich mitzuteilen, welches Beurteilungsergebnis sie für gerechtfertigt hält. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes des Vorgesetzten oder des Antrages des Beamten bei der Dienstbehörde.

  1. Absatz 2,Die Mitteilung der Dienstbehörde gemäß Absatz eins, ist kein Bescheid. Das mitgeteilte Beurteilungsergebnis wird endgültig und gilt als Leistungsfeststellung,
    1. Ziffer eins
      wenn die Dienstbehörde dem vom Beamten beantragten Beurteilungsergebnis Rechnung trägt,
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Fällen, wenn
      1. Litera a
        der Beamte schriftlich zustimmt oder
      2. Litera b
        weder der Beamte noch die Dienstbehörde innerhalb der vorgesehenen Frist die Leistungsfeststellungskommission anrufen.
  2. Absatz 3,Ist der Beamte mit dem von der Dienstbehörde mitgeteilten Beurteilungsergebnis nicht einverstanden, so steht sowohl dem Beamten als auch der Dienstbehörde das Recht zu, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung an den Beamten bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
  3. Absatz 4,Hält die Dienstbehörde die im Absatz eins, genannte Frist nicht ein, so hat der Beamte das Recht, binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
  4. Absatz 5,Die Leistungsfeststellungskommission hat über Anträge auf Leistungsfeststellung binnen drei Monaten mit Bescheid zu erkennen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages des Beamten beziehungsweise der Dienstbehörde. Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Leistungsfeststellungskommission ist Paragraph 73, Absatz 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 nicht anzuwenden.
  5. Absatz 6,Gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission steht kein ordentlichens Rechtsmittel zu.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12104096

Alte Dokumentnummer

N6198910888A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P87/NOR12104096

Navigation im Suchergebnis