Verwaltungsgerichtshof
19.02.1986
85/09/0161
Aus der szt Übergangsregelung (§137 BDG 1977) ist nicht zu folgern, dass Leistungen, die früher (im zeitlichen Geltungsbereich der Dienstpragmatik) als "minder entsprechend" qualifiziert worden wären, künftig jedenfalls und immer als "durchschnittlich" gewertet werden müssten.