Ein pauschales Kostenbegehren bezieht sich nur auf den Schriftsatzaufwand in der jeweiligen in der Pauschalierungsverordnung festgesetzten Höhe, nicht jedoch auch auf die nicht pauschalierten Kosten wie zB die Stempelgebühren (Hinweis E 28.11.1967, 323/66, VwSlg 7227 A/1967); (Hier: Bfr hatte im Zeitpunkt der Geltung der PauschalierungsVO BGBl 542/1977 S 4000,-- anstelle von S 3000,-- (sohin S 1000,-- mehr) beantragt. Zuspruch nach der PauschlierungsVO BGBl 221/1981 Art III Abs 2 S 8060,--).Ein pauschales Kostenbegehren bezieht sich nur auf den Schriftsatzaufwand in der jeweiligen in der Pauschalierungsverordnung festgesetzten Höhe, nicht jedoch auch auf die nicht pauschalierten Kosten wie zB die Stempelgebühren (Hinweis E 28.11.1967, 323/66, VwSlg 7227 A/1967); (Hier: Bfr hatte im Zeitpunkt der Geltung der PauschalierungsVO Bundesgesetzblatt 542 aus 1977, S 4000,-- anstelle von S 3000,-- (sohin S 1000,-- mehr) beantragt. Zuspruch nach der PauschlierungsVO Bundesgesetzblatt 221 aus 1981, Artikel römisch drei, Absatz 2, S 8060,--).