Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.1985

Geschäftszahl

85/02/0064

Rechtssatz

Ein pauschales Kostenbegehren bezieht sich nur auf den Schriftsatzaufwand in der jeweiligen in der Pauschalierungsverordnung festgesetzten Höhe, nicht jedoch auch auf die nicht pauschalierten Kosten wie zB die Stempelgebühren (Hinweis E 28.11.1967, 323/66, VwSlg 7227 A/1967); (Hier: Bfr hatte im Zeitpunkt der Geltung der PauschalierungsVO Bundesgesetzblatt 542 aus 1977, S 4000,-- anstelle von S 3000,-- (sohin S 1000,-- mehr) beantragt. Zuspruch nach der PauschlierungsVO Bundesgesetzblatt 221 aus 1981, Artikel römisch drei, Absatz 2, S 8060,--).