Durch die Aufhebung eines Erkenntnisses, der Disziplinaroberkommissionen durch den VwGH wird nicht nur die Berufung gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis bei der letzten Instanz neuerlich anhängig (Hinweis auf E vom 5.6.1956, 2586/54, VwSlg 4084 A/1956) sondern auch die Rechtssache in ihrem vollen Umfang in jene Lage zurückversetzt, in welcher sie sich vor Erlassung des Erkenntnisses der Disziplinaroberkommission befunden hat. Dies bedeutet, dass auch die nie aufgehobenen rechtskräftigen Bescheide der I. Instanz betreffend Ausspruch über die Suspendierung und über die Kürzung der Bezüge des Bfrs wieder entsprechend zu beachten waren.Durch die Aufhebung eines Erkenntnisses, der Disziplinaroberkommissionen durch den VwGH wird nicht nur die Berufung gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis bei der letzten Instanz neuerlich anhängig (Hinweis auf E vom 5.6.1956, 2586/54, VwSlg 4084 A/1956) sondern auch die Rechtssache in ihrem vollen Umfang in jene Lage zurückversetzt, in welcher sie sich vor Erlassung des Erkenntnisses der Disziplinaroberkommission befunden hat. Dies bedeutet, dass auch die nie aufgehobenen rechtskräftigen Bescheide der römisch eins. Instanz betreffend Ausspruch über die Suspendierung und über die Kürzung der Bezüge des Bfrs wieder entsprechend zu beachten waren.