Wird ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ohne Vorliegen eines entsprechenden Parteiantrages erlassen, so ist er rechtswidrig (Hinweis auf E vom 18.2.1972, 1504/71). Dies gilt auch dann, wenn die Behörde erster Rechtsstufe bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt über den gestellten Antrag auf Gewährung der Pflegezulage hinausgeht und zugleich über die Hilflosenzulage gemäß § 18 a KOVG 1957 abspricht. (Hinweis auf E vom 24.11.1982, 83/09/0049)Wird ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ohne Vorliegen eines entsprechenden Parteiantrages erlassen, so ist er rechtswidrig (Hinweis auf E vom 18.2.1972, 1504/71). Dies gilt auch dann, wenn die Behörde erster Rechtsstufe bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt über den gestellten Antrag auf Gewährung der Pflegezulage hinausgeht und zugleich über die Hilflosenzulage gemäß Paragraph 18, a KOVG 1957 abspricht. (Hinweis auf E vom 24.11.1982, 83/09/0049)