§ 99 Abs 1 lit c WRG bezieht sich ausschließlich auf projektmäßig vorgesehene Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern und daher nicht auf Maßnahmen bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung. Für Anordnungen gemäß § 31 Abs 3 WRG ist der Landeshauptmann daher unzuständig; § 98 Abs 1 WRG ordnet nämlich die Generalkompetenz der Bezirksverwaltungsbehörde zu.Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG bezieht sich ausschließlich auf projektmäßig vorgesehene Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern und daher nicht auf Maßnahmen bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung. Für Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG ist der Landeshauptmann daher unzuständig; Paragraph 98, Absatz eins, WRG ordnet nämlich die Generalkompetenz der Bezirksverwaltungsbehörde zu.