Der VwGH hat gegen die in den Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 normierte Pauschalierung des Kostenersatzes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Bedenken verfassungsrechtlicher Art.Der VwGH hat gegen die in den Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 normierte Pauschalierung des Kostenersatzes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Bedenken verfassungsrechtlicher "Art".