Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1984

Geschäftszahl

84/04/0187

Rechtssatz

Der VwGH hat gegen die in den Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 normierte Pauschalierung des Kostenersatzes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Bedenken verfassungsrechtlicher "Art".