Das ärztliche Gutachten muß (E vom 12.2.1970, Zl. 1281/68) Art und Erscheinungsformen der Krankheit in einer für den medizinischen Laien erfaßbaren Weise darstellen und insbesondere genau angeben, in welchem zeitlichen und sachlichen Umfang die Krankheit Beeinträchtigungen in den Lebensbetätigungen mit sich bringt, die zum Daseinsinhalt eines Gesunden gleichen Alters und Geschlechtes gehören.