Verwaltungsgerichtshof
14.12.1983
83/09/0136
GRS wie 0549/74 E 12. September 1974 RS 3
Das ärztliche Gutachten muß (E vom 12.2.1970, Zl. 1281/68) Art und Erscheinungsformen der Krankheit in einer für den medizinischen Laien erfaßbaren Weise darstellen und insbesondere genau angeben, in welchem zeitlichen und sachlichen Umfang die Krankheit Beeinträchtigungen in den Lebensbetätigungen mit sich bringt, die zum Daseinsinhalt eines Gesunden gleichen Alters und Geschlechtes gehören.