Eine "andere schwere Krankheit" im Sinne des § 9 Abs 1 lit c PG liegt dann vor, wenn der Leidensgehalt der Krankheit ein dem der Blindheit oder Geisteskrankheit annähernd gleichwertiger ist (Hinweis E 9.9.1981, 3801/80). Ob das der Fall ist, muss von der Behörde als Rechtsfrage beurteilt werden.Eine "andere schwere Krankheit" im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, PG liegt dann vor, wenn der Leidensgehalt der Krankheit ein dem der Blindheit oder Geisteskrankheit annähernd gleichwertiger ist (Hinweis E 9.9.1981, 3801/80). Ob das der Fall ist, muss von der Behörde als Rechtsfrage beurteilt werden.