Ein Hinweis eines Berufungswerbers in der Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz, die Behörde habe unzureichende Informationen über Ausnahmen von der Anschlusspflicht gegeben, kann nicht als Antrag gemäß § 6 Abs 2 MüllG 1980 gewertet werden.Ein Hinweis eines Berufungswerbers in der Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz, die Behörde habe unzureichende Informationen über Ausnahmen von der Anschlusspflicht gegeben, kann nicht als Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, MüllG 1980 gewertet werden.