Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
82/05/0181
Entscheidungsdatum
03.05.1983
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
82/05/0182
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0651/70 E 27. Oktober 1970 VwSlg 7896 A/1970 RS 1
Stammrechtssatz
Hat die Aufsichtsbehörde im Verfahren über eine Vorstellung wesentliche Verfahrensmängel des Verfahrens vor den Gemeindebehörden nicht wahrgenommen, dann ist der Vorstellungsbescheid selbst dann - auch zwar wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts - aufzuheben, wenn in der Beschwerde bezüglich die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Begründung beantragt wurde, die Aufsichtsbehörde hätte es unterlassen, die nötigen Ergänzungen des Sachverhaltes und eigene Ermittlungen vorzunehmen. (Hinweis auf E vom 24.2.1969, Zl. 0906/67)
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der
Vorstellungsbehörde
Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde
siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden
und Vorstellungsbehörden) Diverses
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982050181.X05
Im RIS seit
30.07.2004
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2017
Dokumentnummer
JWR_1982050181_19830503X05