Ist die belangte Behörde mit der unrichtigen Begründung, es handle sich bei einem Schreiben eines Sozialversicherungsträgers, gegen das Einspruch erhoben wurde, zwar um einen Bescheid, die belangte Behörde sei aber zur Entscheidung über den Einspruch zufolge Vorliegens einer Leistungssache sachlich unzuständig, zu dem der Rechtslage entsprechenden Ergebnis, nämlich zur Zurückweisung des Einspruches, gelangt, so ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.