Die Behörde muss bereits von der ersten Verfolgungshandlung an klargestellt haben, welche bestimmten Vorwürfe sie gegen den Beschuldigten erhebt, damit dieser in die Lage versetzt wird, die von ihm für ungerecht gehaltenen Vorwürfe zu bekämpfen (Hinweis E 2.7.1979 VwSlg 9898 A/1979).