Der im § 9 Abs 5 PensionsG 1965 gebrauchte Begriff der "Erwerbsunfähigkeit" ist normativ auf den Begriff der "Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb" in den Abs 1 und 2 dieser Gesetzesstelle abgestellt und daher mit diesem gleichzusetzen.Der im Paragraph 9, Absatz 5, PensionsG 1965 gebrauchte Begriff der "Erwerbsunfähigkeit" ist normativ auf den Begriff der "Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb" in den Absatz eins und 2 dieser Gesetzesstelle abgestellt und daher mit diesem gleichzusetzen.