Das klare Überwiegen des Versicherungsprinzips gegenüber dem Versorgungsprinzip läßt das Rechtsinstitut des Karenzurlaubsgeldes eindeutig dem Sozialversicherungswesen (Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG) und nicht etwa der Sozialhilfe ("Armenwesen") oder Mutterschaftsfürsorge (Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG) zuordnen.Das klare Überwiegen des Versicherungsprinzips gegenüber dem Versorgungsprinzip läßt das Rechtsinstitut des Karenzurlaubsgeldes eindeutig dem Sozialversicherungswesen (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG) und nicht etwa der Sozialhilfe ("Armenwesen") oder Mutterschaftsfürsorge (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) zuordnen.