Lag kein von Beschuldigten (§32 Abs 1 VStG 1950) erhobener Einspruch vor (hier hatte eine GesmbH dieses RM erhoben), ist die Strafverfügung auch nicht außer Kraft getreten, weshalb Einleitung und Durchführung eines ordentlichen Verfahrens entgegenstand. Die belangte Behörde hätte vielmehr auf Grund der Berufung das Straferkenntnis ersatzlos beheben müssen, um der Erstbehörde die Entscheidung über den Einspruch der Gesellschaft zu ermöglichen.Lag kein von Beschuldigten (§32 Absatz eins, VStG 1950) erhobener Einspruch vor (hier hatte eine GesmbH dieses RM erhoben), ist die Strafverfügung auch nicht außer Kraft getreten, weshalb Einleitung und Durchführung eines ordentlichen Verfahrens entgegenstand. Die belangte Behörde hätte vielmehr auf Grund der Berufung das Straferkenntnis ersatzlos beheben müssen, um der Erstbehörde die Entscheidung über den Einspruch der Gesellschaft zu ermöglichen.