Dadurch, daß die Berufungsbehörde trotz Formulierung des Bescheidspruches - der wegen der Nichtvorlage von Unterlagen für das Landschaftsschutzansuchen im Berufungsverfahren die Berufung zurückgewiesen hat - in Wahrheit nicht die Berufung als unzulässig zurückgewiesen hat, sondern (anläßlich eines Vergreifens im Ausdruck) tatsächlich in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides den ursprünglichen Antrag der Bfrin zurückweisen wollte - ist in Rechte der Bfrin nicht eingegriffen worden (Hinweis E VfGH 29.11.1976, B 2/1976).Dadurch, daß die Berufungsbehörde trotz Formulierung des Bescheidspruches - der wegen der Nichtvorlage von Unterlagen für das Landschaftsschutzansuchen im Berufungsverfahren die Berufung zurückgewiesen hat - in Wahrheit nicht die Berufung als unzulässig zurückgewiesen hat, sondern (anläßlich eines Vergreifens im Ausdruck) tatsächlich in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides den ursprünglichen Antrag der Bfrin zurückweisen wollte - ist in Rechte der Bfrin nicht eingegriffen worden (Hinweis E VfGH 29.11.1976, B 2 aus 1976,).