Ausführungen, wonach die Aufsichtsbehörde dann, wenn die Frage der Verletzung von Rechten des Vorstellungswerbers von dessen Eigentum an einer Liegenschaft abhängt, die Eigentumsverhältnisse nach entsprechender Sachverhaltsermittlung (bei sonstiger Rechtswidrigkeit ihres Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) klären muss, und dass es nicht Sache des VwGH ist, in solchen Fällen - also bei Beschwerden gegen aufsichtsbehördliche Vorstellungsbescheide - die Eigentumsverhältnisse im Rahmen der Prüfung der Beschwerdelegitimation selbst zu klären.