Zur Frage der Zumutbarkeit ist, wenn die vom Beamten vom medizinischen Standpunkt noch auszuübenden Betätigungen feststehen, festzustellen, welche Betätigungen dem Beamten hievon vom Standpunkt der sozialen Wertung (Vorbildung, dienstliche Stellung usw) aus betrachtet, billigerweise zugemutet werden können.