Wenn mehrere alternative Entscheidungen im Sinne des Gesetzes lägen, was im Ermessensbereich vielfach der Fall ist, darf die Aufsichtsbehörde die Gemeinde im Vorstellungsbescheid nicht an eine bestimmte Ermessensübung binden, sondern sie muss ihr - mit Ausnahme des den Aufhebungsgrund bildenden Ermessensfehler - neuerlich die Auswahl offenlassen.