Kommt in einem Vorstellungsverfahren (hier: nach § 84 GdO Allg Krnt 1966 die Aufsichtsbehörde (Landesregierung) auf Grund eines Rechtsirrtums zu der Auffassung, eine Vorstellung wäre verspätet eingebracht worden und wird diese deshalb zurückgewiesen, so kann ein solcher Bescheid - insbesondere in einem Zweiparteienverfahren nur durch Beschwerde an den VwGH bekämpft werden. Die nachträgliche Aufklärung des Rechtsirrtumes der Vorstellungsbehörde berechtigt diese aber nicht, in Anwendung des § 71 Abs 1 lit a AVG 1950 den bereits an alle Parteien erlassenen Zurückweisungsbescheid wieder aufzuheben, um sich damit die Möglichkeit zu verschaffen, über die Vorstellung neuerlich, diesmal in der Sache selbst zu entscheiden.Kommt in einem Vorstellungsverfahren (hier: nach Paragraph 84, GdO Allg Krnt 1966 die Aufsichtsbehörde (Landesregierung) auf Grund eines Rechtsirrtums zu der Auffassung, eine Vorstellung wäre verspätet eingebracht worden und wird diese deshalb zurückgewiesen, so kann ein solcher Bescheid - insbesondere in einem Zweiparteienverfahren nur durch Beschwerde an den VwGH bekämpft werden. Die nachträgliche Aufklärung des Rechtsirrtumes der Vorstellungsbehörde berechtigt diese aber nicht, in Anwendung des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 den bereits an alle Parteien erlassenen Zurückweisungsbescheid wieder aufzuheben, um sich damit die Möglichkeit zu verschaffen, über die Vorstellung neuerlich, diesmal in der Sache selbst zu entscheiden.