Mehrere Nachbarn, die gegen dasselbe Bauvorhaben auftreten, sind im Verfahren vor dem VwGH nicht als einheitliche Prozesspartei zu behandeln, weshalb solche Beschwerden ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben können (Hinweis E 24.6.1969, 773/68, VwSlg 7610 A/1969).