Unabhängig davon, ob Weisungen im Bereich der Beweiswürdigung zulässig sind, ist ein weisungsgemäß ergangener Bescheid nicht an der Weisung, sondern am Gesetz zu messen. Hat die belangte Behörde, einer Weisung entsprechend, von weiteren Ermittlungsschritten abgesehen, ist der angefochtene Bescheid, wenn der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben ist, aus diesem Grunde aufzuheben (Hinweis E 26.1.1967, 56/66 und E 21.2.1963, 738/61).