Lehnte der Masseverwalter im Zuges eines Konkursverfahrens gemäß § 8 KO den Eintritt in einen vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung eingeleiteten Rechtsstreit ab, so trifft die Zahlungspflicht für Protokollgebühren, die in diesem Streit NACH Konkurseröffnung entstanden sind, nicht den Masseverwalter, sondern den Gemeinschuldner persönlich (§ 6 Abs 1 Z 2 GJGebG). Mangels der Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte ist der Masseverwalter (die Konkursmasse) in Fällen dieser Art nicht zur Einbringung eines Berichtigungsantrages gegen die Gebührenvorschreibung (§ 7 GEG) legitimiert.Lehnte der Masseverwalter im Zuges eines Konkursverfahrens gemäß Paragraph 8, KO den Eintritt in einen vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung eingeleiteten Rechtsstreit ab, so trifft die Zahlungspflicht für Protokollgebühren, die in diesem Streit NACH Konkurseröffnung entstanden sind, nicht den Masseverwalter, sondern den Gemeinschuldner persönlich (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, GJGebG). Mangels der Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte ist der Masseverwalter (die Konkursmasse) in Fällen dieser Art nicht zur Einbringung eines Berichtigungsantrages gegen die Gebührenvorschreibung (Paragraph 7, GEG) legitimiert.