Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.11.1971

Geschäftszahl

0083/71

Rechtssatz

Lehnte der Masseverwalter im Zuges eines Konkursverfahrens gemäß Paragraph 8, KO den Eintritt in einen vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung eingeleiteten Rechtsstreit ab, so trifft die Zahlungspflicht für Protokollgebühren, die in diesem Streit NACH Konkurseröffnung entstanden sind, nicht den Masseverwalter, sondern den Gemeinschuldner persönlich (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, GJGebG). Mangels der Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte ist der Masseverwalter (die Konkursmasse) in Fällen dieser Art nicht zur Einbringung eines Berichtigungsantrages gegen die Gebührenvorschreibung (Paragraph 7, GEG) legitimiert.

Beachte

yk20436;