Aus der Unterlassung der Entscheidung über Zusatzrente, Kinderzulage und Frauenzulage im Sinne des § 12 Abs 6 KOVG ergibt sich lediglich die Möglichkeit eines Devolutionsantrages, nicht jedoch auch die Möglichkeit, den über die Grundrente ergangenen Bescheid aus diesem Grunde zu bekämpfen.Aus der Unterlassung der Entscheidung über Zusatzrente, Kinderzulage und Frauenzulage im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, KOVG ergibt sich lediglich die Möglichkeit eines Devolutionsantrages, nicht jedoch auch die Möglichkeit, den über die Grundrente ergangenen Bescheid aus diesem Grunde zu bekämpfen.