Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1970

Geschäftszahl

1291/69

Rechtssatz

Aus der Unterlassung der Entscheidung über Zusatzrente, Kinderzulage und Frauenzulage im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, KOVG ergibt sich lediglich die Möglichkeit eines Devolutionsantrages, nicht jedoch auch die Möglichkeit, den über die Grundrente ergangenen Bescheid aus diesem Grunde zu bekämpfen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001291.X02