Zur Begründung der Strafausmessung (hier nach dem Finanzstrafgesetz) ist die Berufung auf den UNRECHTSGEHALT DER TAT für sich allein nicht ausreichend, zumal dann, wenn das Mass des Unrechts nicht so offen zu Tage tritt, dass es nicht einer näheren Begründung bedürfte.
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E 15.11.1968, 651/68 #6