Für Gegenschriften, die entgegen der Bestimmung des § 36 Abs 4 VwGG 1965 nicht in doppelter Ausfertigung überreicht und daher in das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht einbezogen worden sind, kann Kostenersatz nicht zugesprochen werden.Für Gegenschriften, die entgegen der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 4, VwGG 1965 nicht in doppelter Ausfertigung überreicht und daher in das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht einbezogen worden sind, kann Kostenersatz nicht zugesprochen werden.