Zuerkennung der Kosten durch abgesonderten Beschluss.
Anmerkung: In dem zugehörigen Erkenntnis (ergangen unter OZ/2 am 12.4.1967) war der Kostenzuspruch einem abgesonderten Beschluss vorbehalten worden. Ein solcher Beschluss erging (ebenfalls unter OZ/2) am 10.1.1968, erledigte jedoch - wie sich nun herausstellt "nur infolge eines offenkundigen Versehens" - nicht das gesamte Kostenbegehren. Über Urgenz des Beschwerdevertreters ergeht nunmehr (unter OZ/3) die endgültige Kostenerledigung, und zwar einfach in Form eines weiteren Beschlusses.